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I. Ausgangspunkt

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Das Unrecht setzt sich folglich aus den Komponenten des (Verletzungs-)Erfolgsunrechts und des Handlungsunrechts zusammen, welches seinerseits in die Elemente des Intentions- und Verhaltensunrechts (bzw. objektiven Handlungsunrechts) zerfällt. Wie bereits angemerkt, stehen die beiden Komponenten nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es besteht zumindest in denjenigen Fällen, in denen man das Erfolgsunrecht für konstitutiv erachtet, eine innere Verknüpfung dahingehend, dass ein Handlungsunwert nur gegeben ist, wenn die Handlung auf einen Erfolgsunwert bezogen ist.[60]

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Der Wert dieser Aufteilung für die Verbrechenslehre liegt im schematischen Zugriff auf die Komponenten,[61] wonach nur das Vorliegen beider das „perfekte Delikt“ ausmacht. Fehlt das Erfolgsunrecht, kann dies – soweit ein Handlungsunrecht gegeben ist – je nach Art und Ausmaß des Handlungsunrechts eine Versuchsstrafbarkeit begründen, wobei man darüber diskutieren kann, in welchem Verhältnis Intentions- und objektives Handlungsunrecht stehen (vgl. noch Rn. 33 ff.). Fehlt es hingegen am Intentionsunrecht, kann das Handlungsunrecht in Form des Sorgfaltsmangelunrechts im Übrigen allenfalls eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit begründen, wenn ein Erfolgsunrecht gegeben ist[62] bzw. das objektive Handlungsunrecht für sich kriminalisiert wurde.[63] Insb. für schlichte Tätigkeitsdelikte bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte gilt: Wo bereits das Handlungsunrecht allein konstitutiv wirkt, kann es keinen Wegfall des Erfolgsunwertes geben, sodass die Versuchsstrafbarkeit auch nicht hieran auszumachen ist, wie dies bei den Verletzungsdelikten gehandhabt wird. Geht man hingegen davon aus, dass bei den schlichten Tätigkeitsdelikten die „erfolgreiche Vornahme“ also die Tatbestandsverwirklichung eine gegenüber dem objektiven Handlungsunrecht erhöhte Wertwidrigkeit markiert, bleibt trotz erheblicher Einbußen an materiellem Gehalt des objektiven Handlungsunrechts einerseits und des Erfolgsunrechts andererseits eine Anknüpfung an beide Begrifflichkeiten möglich.

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