Читать книгу Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker - Страница 12

4.2.2Die Polizei im Fokus – auch Polizistinnen und Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild

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Immer wieder wird im Kollegenkreis diskutiert, ob man sich in einem polizeilichen Einsatz das Fotografieren oder Filmen der eigenen Person gefallen lassen muss oder nicht. Die Erörterung der Frage, ob es sich bei einem Sachverhalt um ein Ereignis der Zeitgeschichte und damit um einen Vorgang von allgemeiner Bedeutung handelt, ist auch hier häufig der zentrale Dreh- und Angelpunkt, wenn es um das Recht am eigenen Bild von Polizistinnen und Polizisten geht (siehe Kapitel 4.2.1, relative Personen der Zeitgeschichte und abgestuftes Schutzkonzept des BGH). Kolleginnen und Kollegen im Einsatz werden dann zu Personen der Zeitgeschichte, wenn die Betrachtung des Einsatzanlasses zu der Auffassung führt, dass es sich bei dem Geschehen um einen Vorgang von allgemeiner Bedeutung und somit von Interesse für die Öffentlichkeit handelt. Das dürfte bei vielen Einsatzlagen im öffentlichen Raum der Fall sein. Nehmen Polizisten beispielsweise einen schweren Verkehrsunfall auf oder eine Person fest, sind sie in diesem Moment relative Personen der Zeitgeschichte, das Fertigen von Bildern und Videos ihrer Person auch mit dem Ziel der Verbreitung ist in diesem Zusammenhang also zulässig. Grundsätzlich muss für jeden Einzelfall die Frage des zeitgeschichtlichen Ereignisses geprüft werden.

Unzulässig ist nach geltender Rechtsprechung die Aufnahme aus nächster Nähe oder Porträtbilder. Hier kann unterstellt werden, dass die Intention der Aufnahme die Darstellung der Person ist. Kommt man also in einem konkreten Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass entweder kein zeitgeschichtlicher Vorgang vorliegt oder ein unzulässiges Bild aus nächster Nähe gefertigt wurde, dann können auch polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden. Denn gemäß § 33 Kunsturhebergesetz stellt das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses eine Straftat dar. Regelmäßig ist in diesen Konstellationen die Feststellung der Identität des Erstellers zulässig, um gegebenenfalls Straftaten zu verhindern oder bei nachfolgenden Verstößen entsprechende Rechtsansprüche geltend zu machen. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und sorgfältiger Prüfung konkreter Anhaltspunkte für das Begehen einer Straftat kann auch eine Beschlagnahme der Kamera gerechtfertigt sein.

§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter

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