Читать книгу Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker - Страница 14
4.2.4Was darf die Presse filmen? Vom sensiblen Umgang mit Medienvertretern auf der Basis geltenden Rechts
ОглавлениеWenn Pressevertreter am Einsatzort filmen, führt das nur allzu häufig zu Konflikten mit den eingesetzten Polizeikräften. Wegen ihres in Teilen forschen und fordernden Auftretens und der häufig kritischen Berichterstattung ist das Klima zwischen handelnden Polizistinnen und Polizisten und den Medienvertretern von vornherein von Spannungen geprägt. Gerade bei spektakulären Fällen, die viel Bildmaterial liefern, sind die Journalistinnen und Journalisten aber auf die Bilder für die Berichterstattung bedingungslos angewiesen. Getrieben von diesem Druck ist wenig bis kein Verständnis am Einsatzort für beschränkende Maßnahmen der Polizei vorhanden. Hier ist besondere Sensibilität gefragt, denn rechtlich gesehen stehen der Polizei nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, das Filmen an einem Einsatzort zu untersagen. Zunächst einmal gilt: Das Aussprechen eines generellen Film- oder Fotografierverbots ist unzulässig. Medienvertreter müssen die Möglichkeit erhalten, das Einsatzgeschehen mit der Kamera zu dokumentieren. Die Polizei kann dieses Recht im Grunde nur einschränken, wenn die Kameraleute die Arbeit der Polizei oder anderer Hilfs- und Rettungskräfte behindern oder sich selbst an der Einsatzstelle in Gefahr begeben. Auch der letzte Punkt wird unter Umständen mit Journalistinnen und Journalisten kontrovers diskutiert werden, da manche für sich auch die Legitimation sehen, sich im Rahmen ihrer Aufgabe bewusst und gewollt in Lebensgefahr zu bringen. In der Tat geht es bei unserer Argumentation dann auch weniger um die Gesundheit des Journalisten, als vielmehr darum, dass ein solches Geschehen natürlich Kräfte binden würde, weil dem Journalisten im Schadensfall auch Hilfe zuteilwerden muss. Daraus ergeben sich wiederum Gefahrenmomente für die eingesetzten Kräfte und gegebenenfalls für Unbeteiligte, denen ebenfalls in diesem Moment geholfen werden müsste. Wenn Medienvertreter am Einsatzort die Diskussion suchen, ist vor allem eines wichtig: ruhig und besonnen zu handeln, soweit es die Einsatzlage zulässt. Das gilt für alle eingesetzten Kräfte. Erfragen Sie das Medium, für das gearbeitet wird, und sprechen Sie die Verwendung der Bilder oder Filmsequenzen ab. Bieten Sie Möglichkeiten an, Aufnahmen von exponierter Stelle zu machen, von denen gefahrlos gefilmt werden kann, aber die Arbeit nicht behindert wird. Besprechen Sie Ihre Maßnahmen mit den eingesetzten Kräften vor Ort. Richten Sie bei größeren Lagen und mehreren Kamerateams an der Einsatzörtlichkeit eine Medienanlaufstelle ein. Hierzu gibt es auch noch nähere Ausführungen im Kapitel 8.1.5.
Nicht immer sind Kräfte der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unmittelbar vor Ort im Einsatzgeschehen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Expertise auch an die Kräfte weitergeben, die regelmäßig in solchen Einsatzsituationen als erste vor Ort sind. Geben Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer PR-Dienststelle Handlungsempfehlungen an die Kolleginnen und Kollegen, insbesondere des Streifendienstes und der Bereitschaftspolizei Ihrer Behörde. Machen Sie deutlich, dass Sie im Einsatz bei Konflikten mit Medienvertretern grundsätzlich als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, aber eben auch rechtlich sauber gehandelt werden muss, wenn sie (noch) nicht vor Ort sind. Erläutern Sie die Rechtsvorschriften in Dienstunterrichten. Das kostet zwar viel Zeit, kommt aber bei den Kolleginnen und Kollegen gut an und schafft zusätzlich eine engere Bindung zur PR-Dienststelle des Hauses. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten!