Читать книгу Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker - Страница 13

4.2.3Problemfeld Versammlung für die polizeiliche PR

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Im Oktober 2018 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu PR-Aufnahmen der Polizei bei einer Versammlung. Ein mobiles PR-Team der Polizei hatte uniformiert Bilder der Demonstration gefertigt und sie im Anschluss über Facebook und Twitter verbreitet. Dem Urteil nach ist das Anfertigen von Bild- oder Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen – unabhängig davon, ob es sich nur um Übersichtsaufnahmen handelt – auch dann ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wenn die Bilder lediglich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden sollen.

Dieses Urteil überraschte die polizeiliche PR insofern, als der tangierte Rechtsbereich, nämlich die Versammlungsfreiheit, bislang nie im Fokus der rechtlichen Bewertung einer PR-Maßnahme stand. Dass durch Filmaufnahmen der Polizei das Versammlungsrecht eine Einschränkung erfahren kann, war im Zusammenhang mit Aufnahmen durch die Bereitschaftspolizei bereits richterlich als Eingriff bewertet worden. Die Kläger zielten in dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Fall darauf ab, dass, unabhängig von der Aufgabe der Polizeikräfte im Einsatz, das Filmen und Fotografieren durch die Polizei immer abschreckend auf Versammlungsteilnehmer wirken kann und so das Versammlungsrecht durch den vermeintlichen Eindruck der staatlichen Beobachtung in der Tat eine Beeinträchtigung erfährt. Das Versammlungsrecht erlaubt der Polizei Filmaufnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorstehen. Auf Grundlage dieses Urteils sollte also eine Berichterstattung über den polizeilichen Einsatz bei einer Versammlung nur mit Bildern erfolgen, die Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar zeigen. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist darüber hinaus Beleg dafür, wie wichtig es für die PR-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist, sich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

Merke:

Grundsatz: Jeder Mensch kann selbst darüber entscheiden, ob er fotografiert werden will oder nicht.

Ausnahmen:

–absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte

–Personen als Beiwerk des Hauptmotivs

–Menschenansammlungen

Auch Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild, es greifen auch hier nur die Ausnahmen aus dem Kunsturhebergesetz, insbesondere relative Personen der Zeitgeschichte im Einsatz.

Verstöße sind strafbewehrt nach § 33 Kunsturhebergesetz.

Sonderfall Versammlungsrecht: Keine Aufnahmen von Demo-Teilnehmern durch die Polizei zu Zwecken der PR.

Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter

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