Читать книгу Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker - Страница 15

4.2.5Der Presseausweis – rechtliche Legitimation oder gar zwingende Voraussetzung für die Pressearbeit?

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In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder in Kreisen der Einsatzkräfte diskutiert, wie sich Medienvertreter überhaupt gegenüber der Polizei legitimieren können. Hier spielt das Thema Presseausweis regelmäßig eine Rolle. Aber was ist das eigentlich? Wer stellt ihn aus und welche Berechtigungen gehen mit dem Besitz einher?

Die enttäuschende Botschaft für alle Kolleginnen und Kollegen im Einsatz: Der Presseausweis ist nicht zwingende Voraussetzung, um sich als Journalist oder Journalistin zu legitimieren. Eine Entscheidung nach dem Vorgehen bei einer klassischen Ausweiskontrolle mit dem Ergebnis: Haben Sie keinen Presseausweis, können Sie hier auch nicht als Journalist arbeiten, funktioniert nicht. Der Grund dafür ist in den Rechtsgrundlagen verankert, die wir in diesem Kapitel bereits intensiv beleuchtet haben. Würde der Gesetzgeber den Presseausweis für die journalistische Tätigkeit vorschreiben, wäre das eine Einschränkung der grundrechtlich verbrieften Pressefreiheit. Deshalb hilft der Presseausweis den Kolleginnen und Kollegen im Einsatz nur insofern weiter, als der Inhaber des Ausweises hauptberuflich für ein Medium arbeitet. Wer also über einen Presseausweis wie in abgebildeter Form verfügt, ist auch Journalist. Ausgestellt wird der Presseausweis vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV), der Gewerkschaft Dju in Ver.di, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), dem Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) sowie vom Fotografenverband Freelens für hauptberuflich Tätige.

Den Presseausweis bewegt eine lange Geschichte. Bereits 1950 hatte die Innenministerkonferenz gemeinsam mit den großen Journalistenverbänden und Gewerkschaften die Entscheidung getroffen, einen sogenannten bundeseinheitlichen Presseausweis zu schaffen, der die Zusammenarbeit mit allen Behörden erleichtern sollte. Nach einer Klage eines Verbandes freier Journalisten im Jahr 2004 erging die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, dass auch dieser Verband einen Presseausweis ausstellen dürfe. Damit war es mit der „Bundeseinheitlichkeit“ vorbei, weitere Verbände stellten Ausweise aus, die Lage wurde immer unübersichtlicher.


Bild: Presseausweis

Erst 2016 einigten sich der Deutsche Presserat und die Innenministerkonferenz darauf, ab 2018 wieder bundeseinheitliche Presseausweise auszugeben. In der politischen Diskussion ging es vor allem um die Frage, ob eine Ausstellung des Ausweises an ausschließlich hauptberuflich Tätige eine Einschränkung der Pressefreiheit darstellt. Denn insbesondere im Bereich der Online-Berichterstattung betätigen sich viele nur nebenberuflich in einem journalistischen Arbeitsbereich. Im Ergebnis wird der Ausweis heute nur an hauptberuflich tätige Journalisten von den oben genannten Verbänden ausgegeben, ohne dass es dafür aus den beschriebenen Gründen eine rechtliche Regelung gibt.

Fazit: Der Presseausweis dient der Legitimation eines hauptberuflich tätigen Journalisten. Bei Weitem nicht alle Journalistinnen und Journalisten verfügen aber über einen Presseausweis. Der Mehrwert für die polizeiliche Arbeit beschränkt sich also auf die Erkenntnis, dass es sich beim Ausweisinhaber um einen hauptberuflich tätigen Journalisten handeln dürfte.

Schlussendlich ist also in der Frage der Bewertung, ob nun jemand einer journalistischen Tätigkeit nachgeht oder nicht, Fingerspitzengefühl gefragt. Aufgrund der hohen Stellung des Rechtsguts der Pressefreiheit ist das Risiko hoch, sich diese Fingerspitzen aber auch gehörig zu verbrennen, wenn man Medienvertretern, die sich nicht mit einem Presseausweis legitimieren können, ihre journalistische Tätigkeit abspricht und deren Arbeit einschränkt. Deshalb lautet der Grundsatz: Im Zweifel für die Pressefreiheit, mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl und den Einschränkungen, die rechtlich tatsächlich möglich sind.

Merke:

Eine generelles Film- oder Fotografierverbot ist grundsätzlich unzulässig. Medienvertreter müssen die Möglichkeit erhalten, das Einsatzgeschehen mit der Kamera zu dokumentieren.

Einschränkungen möglich bei Behinderung der Rettungskräfte oder Eigengefährdung.

Kooperation hilft: Gemeinsam Möglichkeiten finden, gute Bilder zu machen.

Rechtskenntnisse sollten auch an Einsatzkräfte vermittelt werden.

Der Presseausweis dient der Legitimation eines hauptberuflich tätigen Journalisten. Nicht alle Journalistinnen und Journalisten verfügen über einen Presseausweis.

Mehrwert für die polizeiliche Arbeit: Ausweisinhaber ist hauptberuflich tätiger Journalist.

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