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aa) Inanspruchnahme besonderen Vertrauens

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Erforderlich ist demnach, dass der andere Teil entweder auf die außergewöhnliche Sachkunde oder die besondere persönliche Zuverlässigkeit des Dritten vertraut hat[56], d. h. – mit den Worten von BGHZ 126, 181, 189 – wenn der Dritte ein „zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen“ hervorgerufen hat und kein nur „normales Verhandlungsvertrauen“ beansprucht. Erforderlich ist mithin ein qualifiziertes Vertrauen[57]. Der Dritte muss also eine zusätzliche und gerade von ihm ausgehende Gewähr übernehmen[58]. Dieses Garantieelement sollte nach wie vor auch in der Fallbearbeitung eine entscheidende Rolle spielen.

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Soweit § 311 III 2 von einem „Vertrauen für sich“ spricht, ist dasselbe gemeint wie beim „persönlichen Vertrauen“[59]. Eine die Eigenhaftung begründende und rechtfertigende Stellung als Sachwalter, wie der Dritte in diesen Fällen bezeichnet wird, kann sich daher nicht aus dem schlichten Hinweis auf besondere eigene Sachkunde[60] oder dem bloßen Auftreten als Wortführer[61] und nicht einmal ohne weiteres aus dem Gerieren als ausgewiesener Fachmann ergeben[62]. Allerdings haftet ein Gebrauchtwagenhändler, der ein in Zahlung genommenes Kraftfahrzeug namens des Kunden verkauft, regelmäßig als Sachwalter persönlich[63].

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