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b) Konkurrenz mit dem Kaufrecht

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Schwierigkeiten bereitet auch das Verhältnis der soeben behandelten vorsätzlichen Verletzung einer vorvertraglichen Sorgfaltspflicht zu den kaufrechtlichen Mängelrechten aus §§ 434 ff.[84]. Früher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die culpa in contrahendo neben dem Anspruch aus Sachmängelgewährleistungsrecht möglich ist[85]. Seit der Schuldrechtsreform mehren sich indes die Stimmen derer, welche die konkurrierende Anwendung der §§ 311 II, 280 I 1, 241 II neben § 437 auch im Falle der arglistigen Täuschung ablehnen[86]. Bezweifelt wird schon das Bedürfnis für einen zusätzlichen Anspruch auf Vertragsaufhebung, da dem Käufer im Falle der arglistigen Täuschung sowohl der kleine als auch große Schadensersatz zusteht und letzterer die Rückgängigmachung des Vertrags beinhaltet[87]. Vor allem wird die Gefahr beschworen, dass mit einem zusätzlichen Anspruch auf Vertragsaufhebung der Vorrang der Nacherfüllung umgangen werde[88]. Die Gegenmeinung spricht sich generell gegen einen Vorrang des Mängelrechts aus[89].

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Eine vermittelnde Ansicht hält den Anspruch aus c. i. c. neben dem Gewährleistungsrecht nur in Fällen der Arglist für anwendbar[90]. Für diese Sichtweise wird geltend gemacht, dass Sach- und Rechtsmangel gleich behandelt werden und die culpa in contrahendo schon vorher neben der Rechtsmängelhaftung anwendbar gewesen sei[91]. Des Weiteren wird vorgebracht, dass der Täuschende nicht schutzwürdig sei, wie sich insbesondere aus den §§ 444, 438 III 1 ergebe[92]. Dem ist zu folgen, zumal das hauptsächliche Gegenargument – Umgehung des Vorrangs der Nacherfüllung – nicht verfängt, weil dem arglistig Getäuschten die Nacherfüllung durch den anderen Teil regelmäßig gar nicht zuzumuten sein wird (§ 440 S. 1 letzter Fall bzw. §§ 281 II Fall 2, 323 II Nr. 3)[93] und Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung auch bei unerheblichen Mängeln trotz §§ 281 I 3, 323 V 2 möglich sind[94].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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