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IV. Der Anspruchsausschluss bei der Lieferung unbestellter Ware
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Dieser Fragenkreis der Lösung vom unerwünschten Schuldvertrag steht bereits auf der Schwelle zum Erlöschen des Schuldverhältnisses. Nach § 241a I werden Ansprüche gegen den Verbraucher (vgl. § 13) durch die Lieferung unbestellter Waren[103] oder die Erbringung unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer (§ 14) grundsätzlich nicht begründet[104]. Die Fragen des Zustandekommens eines solchen Vertrags gehören in den Allgemeinen Teil[105]. Nach der systematischen Stellung des § 241a zu urteilen, könnte es so aussehen, als seien nur vertragliche Ansprüche ausgeschlossen, doch sind im Schuldrecht auch gesetzliche Schuldverhältnisse geregelt, so dass § 241a auf diese ausgeweitet werden könnte[106]. Das könnte für die vorsätzliche Zerstörung (§ 823 I), den Verbrauch (§ 812 I 1) oder die Weiterveräußerung (§ 816 I 1)[107] folgenreich sein, da der Unternehmer weiterhin Eigentümer bleibt. Allerdings werden solche Ansprüche auch nicht „durch die Lieferung“, sondern durch andere Handlungen des Verbrauchers ausgelöst[108]. Davon abgesehen, bleiben gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen[109].