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5. Haftung für das Scheitern von Verträgen
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Schwierige Grundsatzfragen ergeben sich bei der Beurteilung, ob ein Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo vorliegt, wenn das Zustandekommen eines Vertrags daran scheitert, dass eine Partei treuwidrig die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat oder die Unwirksamkeit eines bereits zustande gekommenen Vertrags herbeiführt. Beim Abbruch von Vertragsverhandlungen ist zu bedenken, dass jede Partei nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit grundsätzlich jederzeit die Vertragsverhandlungen ohne Angabe von Gründen abbrechen kann. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung[95] nur dann, wenn der Vertragsschluss zwischen den Vertragspartnern als sicher anzunehmen ist und im Hinblick darauf von einer Partei Aufwendungen im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags gemacht wurden. Werden in einem solchen Fall die Verhandlungen grundlos abgebrochen, kann dies ausnahmsweise eine Pflichtverletzung darstellen und einen Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II auf Ersatz dieser Aufwendungen nach sich ziehen. Haftungsgrund ist dann die Erweckung und Enttäuschung berechtigten Vertrauens in das Zustandekommen des Vertrags[96] und nicht der Abbruch der Vertragsverhandlung. Allerdings setzt ein Anspruch aus c. i. c. in bestimmten Fällen eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus. Bei einem Grundstückskaufvertrag liegt die entscheidende Wertung in § 311b. Tätigt der Käufer vor der notariellen Beurkundung Investitionen zur Finanzierung des Grundstücks, so geschieht dies grundsätzlich auf eigenes Risiko.[97]
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Auch die schuldhafte Herbeiführung der Unwirksamkeit eines Vertrags kann nach der Rechtsprechung einen solchen Anspruch auslösen[98]. Für den Fall des Formmangels ist dies aber nur ganz ausnahmsweise anzunehmen, wenn eine Aufklärungspflicht des anderen Teils über die Formbedürftigkeit, etwa in Gestalt einer Betreuungspflicht, besteht. Wer einen Bausatz zur Selbstmontage verkauft, muss den Käufer ggf. darüber unterrichten, dass die Montage eine besondere Fachkenntnis erfordert, die über ein gewisses handwerkliches Geschick hinausgeht[99]. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung steht dem durch eine Verletzung von Aufklärungspflichten Geschädigten grundsätzlich nicht zu[100]. Legt ein Mietwagenunternehmer den vergleichsweise hohen Unfallersatztarif zugrunde[101] und kann er erkennen, dass die Haftpflichtversicherung des Geschädigten nicht den vollen Betrag übernehmen wird, so muss er diesen darüber aufklären, um nicht aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II zu haften[102].