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(2) Unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten

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Schwieriger zu beurteilen ist dies bei der Fallgruppe des persönlichen wirtschaftlichen Eigeninteresses. Ein solches kann der Dritte etwa als Bürge oder Gesellschafter einer GmbH haben. An einem Vertrauensmoment fehlt es in derartigen Fällen häufig. Daher ist die Rechtsprechung mit der Haftung des Dritten aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses mittlerweile sehr zurückhaltend[66]. Die Fallgruppe beschränkt sich im Wesentlichen auf die Eigenhaftung des Vertreters, die insbesondere angenommen werden kann, wenn jemand in Wirklichkeit selbst an dem Geschäft interessiert ist und nur aus formalen Gründen als Vertreter handelt, weil er ansonsten eigene Verpflichtungen gegenwärtigen müsste[67].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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