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3. Culpa in contrahendo des Minderjährigen?
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Im Schnittpunkt zum Allgemeinen Teil steht die Frage, ob auch der Minderjährige aus culpa in contrahendo gemäß §§ 311 II, 280 I 1, 241 II haftet. Soweit darin zugleich ein Betrug liegt, hat er dafür in den Grenzen der Deliktsfähigkeit (§ 828) und Strafmündigkeit (§§ 19 StGB, 3 JGG) deliktisch einzustehen (§ 823 II i. V. m. § 263 StGB)[68]. Vertraglich haftet der Minderjährige entsprechend § 179 III 2 hier jedoch höchstens, wenn der gesetzliche Vertreter dem Eintritt der Vertragsverhandlungen zugestimmt hatte[69], da dies sonst den Minderjährigenschutz unterlaufen würde. Für den Fall, dass der Minderjährige sich beim Vertragsschluss für einen Volljährigen ausgibt, dürfte zudem § 109 II eine abschließende Sonderregelung darstellen[70].