Читать книгу Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht - Jens Petersen - Страница 48

3. Culpa in contrahendo des Minderjährigen?

Оглавление

92

Im Schnittpunkt zum Allgemeinen Teil steht die Frage, ob auch der Minderjährige aus culpa in contrahendo gemäß §§ 311 II, 280 I 1, 241 II haftet. Soweit darin zugleich ein Betrug liegt, hat er dafür in den Grenzen der Deliktsfähigkeit (§ 828) und Strafmündigkeit (§§ 19 StGB, 3 JGG) deliktisch einzustehen (§ 823 II i. V. m. § 263 StGB)[68]. Vertraglich haftet der Minderjährige entsprechend § 179 III 2 hier jedoch höchstens, wenn der gesetzliche Vertreter dem Eintritt der Vertragsverhandlungen zugestimmt hatte[69], da dies sonst den Minderjährigenschutz unterlaufen würde. Für den Fall, dass der Minderjährige sich beim Vertragsschluss für einen Volljährigen ausgibt, dürfte zudem § 109 II eine abschließende Sonderregelung darstellen[70].

Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

Подняться наверх