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b) Pass-, Ausweis- und Urkundsdelikte

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Sehr häufig ist der Fall, dass ein Ausländer illegal in das Bundesgebiet einreist oder sich dort aufhält und dabei einen Pass oder amtlichen Ausweis mit sich führt, der nicht auf ihn, sondern eine andere Person ausgestellt ist. Der fremde Pass enthält in der Regel einen gültigen Aufenthaltstitel, oder der Inhaber des Passes ist von der Genehmigungspflicht befreit. Weist sich der Ausländer mit dem fremden Pass aus, begeht er neben dem ausländerrechtlichen Delikt (vgl. Rn. 166 ff.) einen Missbrauch von Ausweispapieren i.S.d. § 281 StGB.

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Voraussetzung ist jedoch, dass das vorgezeigte Ausweispapier echt ist; ist es gefälscht, ist § 267 Abs. 1 StGB einschlägig.[1]

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Durch das 6. StRG wurde § 273 StGB eingeführt; die Vorschrift soll bislang bestehende Strafbarkeitslücken schließen. Entfernt der Täter beispielsweise Eintragungen oder einzelne Seiten des Passes, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 274 StGB nicht in Betracht, wenn der Täter Inhaber des Passes ist[2]; ebenso scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB aus, wenn die Fälschung nur solche Eintragungen betrifft, die nicht vom Aussteller der Urkunde – wie z.B. Grenzkontrollstempel oder Abschiebungsvermerke – stammen.[3] Entsprechende Ausweismanipulationen werden nunmehr von § 273 StGB erfasst.

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Führt der Ausländer einen unechten oder verfälschten Ausweis mit sich, ohne sich damit auszuweisen, macht er sich gemäß § 276 Abs. 1 StGB strafbar.

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Gibt der Ausländer fehlerhafte Personalien an, stellt sich daneben häufig die Frage der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB); insoweit ist sorgfältig zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall eine erhöhte Beweiskraft i.S.d. § 271 StGB gegeben ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Asylsuchender im Rahmen seiner Meldung fehlerhafte Angaben macht, da nur eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG, nicht aber die schlichte Meldung des Asylsuchenden die Voraussetzungen des § 271 StGB erfüllt.[4] Da die Duldung nach § 60a AufenthG mit dem Zusatz „die Personenangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers“ versehen werden kann, erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf die Personalien des Ausländers, so dass § 271 StGB nicht erfüllt ist.[5] Auch die Fikitionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4, 5 AufenthG stellt keine öffentliche Urkunde dar; diese schreibt nämlich nur einen bestehenden Rechtszustand fort, begründet also keine „neue Beweiskraft“[6]. Entscheidend ist ferner, ob die Angaben des betroffenen Ausländers eine zuverlässige Identifizierung ermöglichen, was trotz unwahrer Personalien der Fall ist, wenn diese bereits im Ausland genutzt wurden, d.h. die Identität zuverlässig geklärt werden kann.[7]

Hinweis

Ist der objektive Tatbestand erfüllt, bedarf es im Urteil der eingehenden Darlegung der subjektiven Tatseite, wenn aufgrund der Herkunft des Ausländers die Annahme eher fernliegt, er sei davon ausgegangen, die deutschen Behörden würden „auf seine durch nichts belegten Personenangaben eine Ausweisurkunde stützen, die uneingeschränkt öffentlichen Glauben besitzt.“[8]

Ist gleichzeitig § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, tritt § 271 StGB im Wege der Konkurrenz (Konsumtion) zurück.[9]

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