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cc) Fahrverbot (§ 44 StGB)[1]

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155

Die Anordnung des Fahrverbots unterliegt nach Aufhebung des früheren § 44 Abs. 2 StGB keinen Einschränkungen mehr.

156

Hinsichtlich der Vollstreckung werden die von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellten Fahrerlaubnisse den deutschen gleichgestellt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB), sofern der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat; sie werden für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Bei anderen ausländischen Fahrerlaubnissen bleibt es bei der früheren Rechtslage, wonach das Fahrverbot im Führerschein zu vermerken ist (§ 44 Abs. 2 Satz 3 StGB); mit der Eintragung beginnt zugleich die Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB).

Verteidigung von Ausländern

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