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Anmerkungen

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[1]

Hentschel Rn. 832 m.w.N.

[2]

BGH NZV 1996, 500, 502.

[3]

BGH NZV 1999, 47; a.A. Hentschel Rn. 828.

[4]

Vgl. Fischer StGB, § 69b Rn. 9 m.w.N.

[5]

Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (ABl. EG C 216/1 vom 10.7.1998), wonach ein in Staaten der Europäischen Union verhängtes Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis künftig auch im Heimatland des Kraftfahrers vollstreckt werden kann, ist bislang nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt; wann dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Zur Kritik am Übereinkommen vgl. Berz Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis, NZV 2000, 145 ff.; Neidhart NZV 2000, 240 ff.; Zelenka DAR 2001, 148 ff.; insbesondere werden die unterschiedlichen materiellen und formellen Voraussetzungen in den einzelnen EU-Staaten kritisiert, so dass z. B. ein Fahrverbot auch dann zu vollstrecken wäre, wenn es – nach deutschem Verständnis – gegen grundlegende Verteidigungsrechte – z.B. das Schweigerecht – verstößt.

[6]

BayObLG NJW 1979, 1788.

[7]

OLG Köln NStZ 2010, 520, 521.

[8]

Hentschel Rn. 835.

[9]

AG Eggenfelden DAR 2011, 421.

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