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bb) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69b StGB)

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Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in fremde Hoheitsrechte unzulässig.[1] Dem folgend sieht § 69b StGB eine Sonderbestimmung für solche Täter vor, die aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen; mit der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis wird das Recht aberkannt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Fehlt es dem Täter an der Befugnis am inländischen Kraftverkehr teilzunehmen (vgl. oben), ist – sofern er auch über keine ausländische Fahrerlaubnis verfügt – eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 3 StGB) anzuordnen.[2] Besitzt er dagegen eine ausländische Fahrerlaubnis, die in Deutschland keine Gültigkeit besitzt, ist die Fahrerlaubnis – zur Vorbeugung von Missbrauchsmöglichkeiten – im Urteil zu entziehen.[3]

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Hat der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wird der Führerschein im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), soweit die Fahrerlaubnis von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellt wurde; er wird an die ausstellende Behörde zurückgesandt, womit der Gesetzgeber die Erwartung verknüpft, dass die ausstellende Behörde ihrerseits die Fahrerlaubnis entzieht;[4] dagegen ist die Entziehung oder Sperre im Führerschein zu vermerken, sofern der Verurteilte über keinen inländischen Wohnsitz verfügt oder die Fahrerlaubnis durch einen sog. Drittstaat ausgestellt worden ist.[5] Der Vermerk stellt eine bloße Vollzugsmaßnahme dar und ist daher nicht im Urteil anzuordnen; er ist vielmehr von der Vollstreckungsbehörde in eigener Verantwortung durchzuführen.[6] Kann der Vermerk aufgrund der Beschaffenheit des Führerscheins nicht angebracht werden, wird dieser gesondert gefertigt und mit dem Führerschein nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 S. 3 StVollstrO verbunden. Entfernt der Verurteilte den behördlichen Aufkleber, stellt dies keine Urkundenfälschung dar, kann aber den Tatbestand des Veränderns amtlicher Ausweise (§ 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllen.[7]

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Schließlich kann der Führerschein zum Zwecke der Eintragung des Vermerks beschlagnahmt werden (§ 463b Abs. 2 StPO). Nach Eintragung des Vermerks ist der Führerschein unverzüglich freizugeben.[8]

Hinweis

Soll die Sperrfrist durch eine Nachschulung – z.B. „Mainz 77“ – verkürzt werden, kann diese nach zutreffender Ansicht auch im Heimatland erfolgen, wenn diese der Qualität nach mit dem deutschen Standard vergleichbar ist.[9]

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