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4. Fallergänzung: selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte a) Konkretisierung der allgemeinen Ansatzkriterien für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte

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Die allgemeinen Kriterien für den Ansatz immaterieller Vermögenswerte – die Wahrscheinlichkeit des Zuflusses künftigen Nutzens sowie die verlässliche Bestimmbarkeit der Anschaffungs- und Herstellungskosten – werden für die Zugangsart „Selbsterstellung“ in IAS 38.51–38.64 konkretisiert. Während der Forschungsphase gelten die beiden allgemeinen Ansatzkriterien typisierend als nicht erfüllt; in diesem Zusammenhang anfallende Forschungskosten unterliegen gemäß IAS 38.54 stets einem Aktivierungsverbot und sind sofort aufwandswirksam zu erfassen.253 Die Entwicklungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte sind bei Erfüllung weiterer Kriterien, bspw. der Fähigkeit der verlässlichen Bewertbarkeit der dem immateriellen Vermögenswert zurechenbaren Ausgaben, zu aktivieren (IAS 38.57).254

IAS 38.63 bestimmt, dass „selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte“ nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden dürfen, da Ausgaben in diesen Fällen nicht von den Ausgaben für die Entwicklung des Unternehmens als Ganzes unterschieden werden können (IAS 38.64).

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