Читать книгу Bilanzierung case by case - Jens Wüstemann - Страница 68
III. Gesamtergebnis
Оглавление1. Für eine Lösung des vorliegenden Falls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung sind die zentralen Aktivierungsprinzipien des Vermögenswertprinzips sowie objektivierend des Greifbarkeitsprinzips und des Prinzips selbstständiger Bewertbarkeit zu prüfen.
2. Das Vermögenswertprinzip ist erfüllt. Durch die Präsenz im Internet kann die Werbeagentur ihre Dienstleistungen einer Vielzahl potenzieller Kunden anbieten; dies lässt zukünftige Einnahmenüberschüsse in Form von Mehrerlösen erwarten.
3. Das Greifbarkeitsprinzip in seiner Ausprägung als Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen ist ebenfalls erfüllt, weil der Domain-Name im Rahmen eines gesonderten Geschäfts übertragen wurde und die nur aus formalen Gründen zwischengeschaltete DENIC zum Abschluss eines Registrierungsvertrags mit der Werbeagentur verpflichtet ist. Es handelt sich gemäß BFH um einen abgeleiteten Erwerb, der die Übertragbarkeit im wirtschaftlichen Sinne belegt.
4. Auch das Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit ist bei dem einzeln erworbenen Domain-Namen durch das gezahlte Entgelt zweifelsfrei zu bejahen.
5. Nach IFRS sind für den Fall des Domain-Namens die Regelungen des IAS 38 zu beachten. Die Definition des Begriffs „Vermögenswert“ sowie die Festlegung von Ansatzkriterien für Vermögenswerte des Rahmenkonzepts sind formal nicht relevant; faktisch können sie jedoch zur Konkretisierung herangezogen werden.
6. Die Definition des Vermögenswerts gemäß IAS 38 ist im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen, da ein erwarteter künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus einer Ressource vorliegt, der aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht.
7. Auch die zusätzlichen Definitionsmerkmale des immateriellen Vermögenswerts gemäß IAS 38 sind erfüllt. Die Webseite ist vom Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzbar, weil sie einzeln verkehrsfähig und somit separierbar ist und auch die exklusive Nutzung der Webseite durch den Registrierungsvertrag mit der DENIC rechtlich abgesichert ist (sog. Contractual-Legal-Kriterium).
8. Die objektivierenden Ansatzkriterien der Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses sowie der zuverlässigen Bestimmbarkeit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind aufgrund des gesonderten Erwerbs des Domain-Namens im vorliegenden Fall typisierend erfüllt.
9. Als Gesamtergebnis handelt es sich bei dem Domain-Namen um einen Vermögensgegenstand i.S.d. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung. Auch nach IFRS liegt ein aktivierungspflichtiger Vermögenswert vor.
10. Während nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung der Ansatz der selbsterstellten Webseite während der Entwicklung wahlrechtsweise möglich ist, sieht die Interpretation SIC 32 den Ansatz während der Herstellungsphase in diesem Fall verpflichtend vor.
Prüfungsschema 1: Bestimmung eines Vermögensgegenstands nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung
Prüfungsschema 2: Bestimmung eines immateriellen Vermögenswerts nach IFRS