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I. Lösung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung 1. Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten gemäß den handelsrechtlichen GoB
ОглавлениеUnter einem Geschäfts- oder Firmenwert wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragswert eines Unternehmens und seinem Substanzwert verstanden;256 er repräsentiert mithin alle nicht einzeln bilanzierungsfähigen rein wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, aufgrund des Einzelbewertungsprinzips nicht erfassbare Verbundeffekte sowie sonstige strategische oder finanzielle Vorteile.257 „Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie […] durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen.“258 Bilanziell ist zwischen einem derivativen und einem originären Geschäfts- oder Firmenwert zu unterscheiden. Trotz der Aufhebung des Aktivierungsverbots für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in § 248 HGB259 stellen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausdrücklich klar, dass ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin nicht anzusetzen ist.260 Wird hingegen ein Unternehmen261 als Ganzes (entgeltlich) übernommen, bezeichnet man die (positive) Differenz aus der bewirkten Gegenleistung und den im Zugangszeitpunkt beizulegenden Zeitwerten der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden als entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Der Streit im deutschen Schrifttum bezüglich der Frage, ob ein solcher Geschäfts- oder Firmenwert einen Vermögensgegenstand darstellt,262 wurde durch das BilMoG beendet: Der Gesetzgeber stellt klar, dass ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert „als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand“ gilt (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB).