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b) Anwendung auf die Fallergänzung: Prüfung der Ansatzkriterien sowie des Ansatzverbots bei selbst geschaffener Webseite
ОглавлениеDie SIC Interpretation 32 „Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten“ konkretisiert für die Entwicklung von Internetseiten, wie die Forschungs- von der Entwicklungsphase abzugrenzen ist und unter welchen Umständen die Kriterien des IAS 38.57 zum Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte in der Entwicklungsphase erfüllt sind. Der nach IAS 38.57(d) erforderliche Nachweis der Generierung eines voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzens kann gemäß SIC 32.8 nur dann erbracht werden, wenn mit der Webseite durch die Möglichkeit der Aufgabe von Bestellungen bzw. – im Fall der Werbeagentur der Nachfrage von Dienstleistungen – „direkte Umsatzerlöse“ erwirtschaftet werden können. Wird die Webseite hingegen ausschließlich oder hauptsächlich zur reinen Bewerbung der Dienstleistungen genutzt, so fehlt es annahmegemäß an einem eindeutigen Nachweis des Zuflusses eines zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens (SIC 32.8); die für die Erstellung anfallenden Kosten sind in diesem Fall unmittelbar als Aufwand zu erfassen.255
Darüber hinaus weist eine selbst erstellte Webseite keine Ähnlichkeit mit den unter das Ansatzverbot des IAS 38.63 fallenden Sachverhalten auf. Da über die selbst erstellte Webseite in der vorliegenden Fallergänzung auch Dienstleistungen nachgefragt werden können, handelt es sich bei der Webseite um einen anzusetzenden Vermögenswert, der bei Erfüllung der Kriterien in IAS 38.57 i.V.m. SIC 32.8 bereits während der Entwicklung anzusetzen ist.