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3. Folgebewertung eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts gemäß den handelsrechtlichen GoB a) Planmäßige Abschreibung eines immateriellen, zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstands
ОглавлениеDie zweckadäquate Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts ist in der Theorie umstritten.278 Die Möglichkeit einer erfolgsneutralen Verrechnung mit dem Eigenkapital, die bisher im Konzernabschluss nach GoB gestattet war, lehnt der Gesetzgeber ab.279 Des Weiteren weist er trotz des Ziels einer Annäherung an die IFRS die dortige Charakterisierung als einen Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer, mit der Folge der ausschließlichen Zugänglichkeit zur außerplanmäßigen Abschreibung (sog. Impairment Only Approach), zurück:280 Der „entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert […] gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand“ (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Durch die Streichung der bisherigen Normen bezüglich der Folgebewertung soll „[g]esetzestechnisch [erreicht werden], dass der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert aktivierungspflichtig ist und den allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften unterliegt.“281 „Der entgeltlich erworbene zeitlich begrenzt nutzbare Geschäfts- oder Firmenwert ist nach Maßgabe des § 253 HGB planmäßig, oder, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, außerplanmäßig abzuschreiben.“282 Gemäß § 253 Abs. 3 HGB ist die Nutzungsdauer zu schätzen und ein entsprechender Abschreibungsplan zu erstellen.
Fehlt es ausnahmsweise an der verlässlichen Schätzbarkeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts, so ist gemäß § 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB eine pauschale Abschreibung über zehn Jahre vorzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass eine objektivierte Schätzung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts nur in den wenigsten Fällen problemlos möglich sein sollte,283 bezweifelt Lüdenbach den unterstellten „Ausnahmecharakter“ der Vorschrift und geht davon aus, dass „die Zehnjahresabschreibung […] zum Standard wird“.284
Eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Vermögensgegenständen ergibt sich bezüglich der Wertaufholung: Ein niedriger Wertansatz ist unabhängig vom Weiterbestehen der Gründe zwingend beizubehalten (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB).