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II. Lösung nach IFRS 1. Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Unternehmenszusammenschlüssen gemäß den IFRS

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Aufgrund der Klassifizierung als Vermögenswert (IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, Anhang A) und dem nicht vorhandenen physischen Charakter liegt es nahe, einen Geschäfts- oder Firmenwert als immateriellen Vermögenswert nach IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ zu bilanzieren. Jedoch werden Geschäfts- oder Firmenwerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, explizit als Ausnahme benannt (IAS 38.3(f)). Ihre Bilanzierung richtet sich stattdessen nach den spezielleren Regelungen des IFRS 3. Ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert fällt hingegen in den Anwendungsbereich des IAS 38; für ihn gilt ein ausdrückliches Ansatzverbot (IAS 38.48).286

Bilanzierung case by case

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