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d) Mitbestrafte Vortat

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Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist.[1192] Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten.[1193] Nach neuer Rechtsprechung des BGH[1194] ist die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen im Verhältnis zur Umsatzsteuerjahreserklärung desselben Jahres mitbestrafte Vortat. Die Abgabe falscher Voranmeldungen sei regelmäßiges Durchgangsstadium, um mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine Steuerverkürzung auf Dauer zu erreichen. Täter, die auf Dauer Umsatzsteuern hinterziehen wollen, machen regelmäßig bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben und wiederholen diese dann in der Jahreserklärung, um keinen Steuerforderungen der Finanzverwaltung ausgesetzt zu sein. In der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liege damit auch das Schwergewicht des Unrechts. Dem stehe nicht entgegen, dass es möglich ist, zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen zutreffende und erst in der Jahreserklärung unrichtige Angaben zu machen, um Steuern zu hinterziehen. Darauf, ob sich der Täter zunächst nur Liquidität sichern oder von Anfang an auf Dauer Steuern hinterziehen wolle, komme es insoweit nicht an (siehe dazu auch Rn. 439).

Steuerstrafrecht

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