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3. Wahlfeststellung

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Schließlich kann nach der bislang geltenden Rspr. auch bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung eine Wahlfeststellung zulässig sein, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar nicht der Nachweis einer bestimmten Tat erbracht werden kann aber feststeht, dass von mehreren in Betracht kommenden Taten jedenfalls eine durch den Angeklagten begangen worden ist.[1195] Eine Wahlfeststellung ist jedoch unzulässig, wenn die in Betracht kommenden Tatbestände in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, wie z.B. die Beihilfe zur Mittäterschaft oder der Versuch zur Vollendung. In solchen Fällen ist vielmehr der In-dubio-pro-reo-Grundsatz anzuwenden.[1196] Der BGH hat die Möglichkeit einer (ungleichartigen) Wahlfeststellung im Verhältnis der Steuerhinterziehung zur (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei bejaht.[1197] Er ist darüber hinaus der Meinung, dass für den Fall, dass feststeht, dass der Angeklagte unversteuerte Schmiergeldzahlungen erhalten hat, sich aber nicht feststellen lässt, in welchem Veranlagungszeitraum welche Beträge gezahlt worden sind, eine Feststellung im Wege der Schätzung der Höhe nach in Kombination mit einer (gleichartigen) Wahlfeststelllung bzgl. der Zuordnung zu den in Betracht kommenden Jahren erfolgen müsse.[1198] Dies erscheint im Hinblick auf die Unschuldsvermutung sehr kritisch. Der 2. Senat des BGH hat am 11.3.2015 (erneut) den großen Senat im Wege eines Vorlagebeschlusses angerufen, weil er Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der sog. echten Wahlfeststellung mit Art. 103 Abs. 2 GG hat.[1199] Zu einem auf vergleichbare Bedenken gestützten Vorlagebeschluss des 2. Senats vom 28.1.2014 in der gleichen Sache, betreffend die ungleichartige Wahlfeststellung,[1200] hatten der 1. Senat[1201] und der 5. Senat[1202] mitgeteilt, dass sie diese Bedenken nicht teilen und an ihrer Rspr. festhalten. Mit Urteil vom 25.10.2017 hat der 2. Senat entscheiden, dass die gesetzesalternative Verurteilung eines Angeklagten auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei rechtlich nicht zu beanstanden sei.[1203]

Steuerstrafrecht

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