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c) Mitbestrafte Nachtat
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Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbstständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet.[1184] Sie bleibt straflos, wenn der nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung gegenüber der Vortat kein eigener Unwertgehalt zukommt.[1185] Das ist nach ständiger Rspr. des BGH dann der Fall, wenn die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird.[1186] Die Straflosigkeit einer Nachtat entfällt, wenn die Vortat – insb. wegen Verjährung – nicht mehr verfolgbar ist (dazu auch § 376 Rn. 11).[1187]
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Die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG und § 26c UStG kann im Verhältnis zu § 370 als mitbestrafte Nachtat angesehen werden, wenn es schon nicht zur Festsetzung der USt kommt und diese anschließend nicht entrichtet wird.[1188]
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Verschweigt der Erbe oder der Beschenkte im Rahmen einer Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung bereits früher erfolgte und verschwiegene Zuwendungen, so hat er hinsichtlich der vorausgegangenen Erwerbe bereits in der Vergangenheit Steuerhinterziehungen begangen, soweit diese den für den Bedachten geltenden Freibetrag überschritten haben. Insoweit kann er bestraft werden, wenn noch keine strafrechtliche Verjährung eingetreten ist. Die unzutreffende Angabe, Vorschenkungen hätten nicht stattgefunden, stellt nach Ansicht des BGH bezogen auf die früher unterlassene Anzeige eine mitbestrafte Nachtat dar, soweit die Vortaten nicht verjährt sind und somit noch verfolgt werden können.[1189] Abgesehen davon kann das Verschweigen der Vorschenkungen bezogen auf die aktuelle Schenkung eine Steuerhinterziehung begründen, indem Freibeträge und Steuersatz falsch berücksichtigt werden (s. zu alldem auch Rn. 126 ff.).
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Nach aktueller Rechtsprechung des 1. Senats ist die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen mitbestrafte Vortat gegenüber der Steuerhinterziehung durch Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung desselben Jahres zu qualifizieren (s. dazu Rn. 439, 449).[1190] In der Literatur wurde demgegenüber vielfach vertreten, bei einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung handele es sich im Verhältnis zu unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres um eine mitbestrafte Nachtat.[1191]