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(3) Strafverfahrenskosten

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Nach ständiger Rspr. des BFH ist der Abzug von dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstehenden Kosten, z.B. der Strafverteidigung, als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zulässig, wenn die Tat eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist zu bejahen, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.[1057] Ist der Abzug von Verteidigungskosten als Betriebsausgaben möglich, ist er der Höhe nach nicht begrenzt, so dass auch die auf Honorarvereinbarungen beruhenden Verteidigungskosten vollständig geltend gemacht werden können.[1058]

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Die Berücksichtigung von Verteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG scheidet nach der Rspr. des BFH aus, weil dem Steuerpflichtigen im Strafprozess gem. § 467 Abs. 1 StPO nur dann Kosten entstehen, wenn er sanktioniert wird oder wenn er für seine Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt. Im Falle der Verurteilung stehe die Begehung einer Straftat fest, die nicht unausweichlich sei.[1059] Für über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Zahlungen an Strafverteidiger wird der Abzug versagt, da diese ebenfalls nicht als zwangsläufig i.S.d. § 33 StGB erachtet werden.[1060] Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der Fassung vom 26.6.2013[1061] sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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