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cc) Ausweisung von Ausländern, Reisebeschränkungen

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Straffällige Ausländer können nach den Vorschriften des AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden. Die Entscheidung über die Ausweisung erfolgt nach der am 1.1.2016 in Kraft getretenen[1082] und mit Wirkung zum 17.3.2016 verschärften[1083] Neufassung der Ausweisungsvorschriften des AufenthG aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit[1084]. § 53 Abs. 1 AufenthG bestimmt dazu, dass Ausländer, deren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen werden, wenn eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Damit ist die Ausweisung nunmehr – anders als bei der früheren Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 AufenthG a.F.[1085] – eine gebundene Entscheidung. Die Ausweisungsinteressen werden in § 54 AufenthG konkretisiert und in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift unterschiedlich gewichtet. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren[1086] besonders schwer, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand. Schwer wiegt gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zudem muss eine Wiederholungsgefahr bestehen[1087]. Die Ausweisungsvoraussetzungen für Asylberechtigte und Asylbewerber sind demgegenüber gem. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG erhöht. Dem Ausweisungsinteresse sind die in § 55 AufenthG typisierten und ebenfalls gewichteten Bleibeinteressen[1088] gegenüber zu stellen. Anschließend sind sämtliche Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen. Nur wenn das Ausweisungsinteresse – unter Einbeziehung der Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG – das Bleibeinteresse überwiegt, kommt eine Ausweisung in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG kann der Pass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass sich der Passinhaber seinen steuerlichen Pflichten entziehen will.

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