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aa) Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
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Als verwaltungsrechtliche Folge einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO bzw. nach §§ 15, 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GastG wegen Unzuverlässigkeit in Betracht. Als unzuverlässig gilt ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.[1068] Dazu ist eine Prognoseentscheidung anzustellen, für die die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind.[1069] Da Grund für die Gewerbeuntersagung die Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe ist, müssen die hinterzogenen Steuern im Zusammenhang mit dem Gewerbe stehen, wie Lohn-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer. Personensteuern erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn der Gewerbetreibende sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft.[1070] Steuerrückstände können die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist von Bedeutung.[1071] Voraussetzung ist stets ein erfolgloser Vollstreckungsversuch des Finanzamts.[1072] Ist die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 oder nach § 69 FGO ausgesetzt, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden.[1073]
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BFH[1074] und BVerwG[1075] gehen davon aus, dass es den Finanzämtern aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Hs. 1 ohne Verletzung des Steuergeheimnisses erlaubt ist, den Aufsichtsbehörden Auskünfte über steuerliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb zu erteilen. An der Auskunftserteilung bestehe in solchen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse, da eine wirksame Anwendung des § 35 GewO zu einem erheblichen Teil von der Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden abhängt.[1076]