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dd) Verlust des Waffenscheins

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Eine Waffenbesitzkarte ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG zu versagen bzw. nach § 45 WaffG zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG stets der Fall, wenn in den letzten 10 Jahren eine rechtskräftige Verurteilung (z.B. wegen Steuerhinterziehung) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder bei wiederholter Verurteilung zu einer Geldstrafe ist davon in der Regel auszugehen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bst. a WaffG. Zwingende Folge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist die Versagung oder Entziehung des Jagdscheins § 17 Abs. 1 S. 2 JagdG.[1089]

Steuerstrafrecht

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