Читать книгу Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten - Страница 240

b) Subsidiarität

Оглавление

444

Soll eine der einschlägigen Vorschriften aufgrund einer ausdrücklichen Regelung (Subsidiaritätsklausel) oder sonst erkennbar nur für den Fall gelten, dass kein anderes Gesetz greift, so tritt sie hinter der zugleich verwirklichten Vorschrift zurück. Das trifft z.B. für den Tatbestand der Steuergefährdung gem. § 379 zu, sofern es zu einer Steuerverkürzung und damit zur Anwendung des § 370 kommt (s. auch § 379 Rn. 127).[1181] Gleiches gilt für die Gefährdung von Abzugsteuern gem. § 380 AO (s. auch § 380 Rn. 90 ff.)[1182] und für die Steuergefährdungen der §§ 381 (s. auch § 381 Rn. 38) und 382 (s. auch § 382 Rn. 53).[1183] Zur Frage des Wiederauflebens der Gefährdungstatbestände der §§ 379–382 durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige s. Kommentierung zu § 379 Rn. 127, § 380 Rn. 86 f. und § 381 Rn. 36.

Steuerstrafrecht

Подняться наверх