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a) Spezialität

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Nach dem Grundsatz der Spezialität tritt das allgemeinere Delikt hinter dem spezielleren zurück. So verdrängt § 370 als abschließende Sonderregelung den allgemeinen Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sowie den des Computerbetrugs (§ 263a StGB).[1175] Auch wenn der Täter den Steuerfall komplett vorspiegelt, indem er z.B. die Existenz seines Unternehmens vortäuscht, um Vorsteuererstattungen zu erhalten, begeht er eine Steuerhinterziehung und keinen Betrug.[1176] Eine tateinheitliche Begehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter andere als steuerliche Vorteile durch Täuschung erlangt.[1177] Auch im Verhältnis zum Subventionsbetrug gem. § 264 StGB ist § 370 die speziellere Vorschrift. Der Schmuggel gem. § 373 bildet eine Qualifikation gegenüber der Steuerhinterziehung. Wird daher, z.B. durch die Angabe falscher Warenwerte, neben dem Zoll zugleich Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen, so kommt keine Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung in Betracht, sondern § 373 verdrängt den § 370 (siehe dazu § 373 Rn. 58).[1178] Demgegenüber stehen § 370 und das Nichtabführen von Sozialbeiträgen gem. § 266a StGB zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, weil der Täter mehrere, wenn auch gleichartige Handlungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden verletzt.[1179] Wird die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 durch einen Finanzbeamten bewirkt, der seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, ist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt. Da mit dem Unrechtsgehalt der Steuerhinterziehung der des Tatbestandes des § 266 StGB nicht regelmäßig zugleich erfasst wird, tritt § 266 nicht hinter § 370 zurück,[1180] beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

Steuerstrafrecht

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