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bb) Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

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Nach den Vergabeverordnungen können Bieter von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (so nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 VOB/A und § 6 Abs. 5 Bst. c VOL/A und § 4 Abs. 9 Bst. b VOF).[1077] Die Begehung einer Steuerhinterziehung kann eine schwere Verfehlung i.d.S. begründen. Nachweislich sollen solche Verfehlungen nicht erst mit strafrechtlicher Verurteilung sein, sondern bereits dann, wenn die Tat durch erhärtete konkrete Indizien oder Beweismittel belegt ist.[1078]

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Darüber hinaus kann sich ein Ausschluss von Aufträgen auch aus § 21 SchwarzArbG ergeben sowie aus einer in die Landeskorruptionsregister[1079] erfolgten Eintragung, die neben Korruptionsstraftaten regelmäßig auch wegen Steuerhinterziehungen[1080] und anderen Delikten, z.B. nach § 266a StGB, erfolgt. Bedenklich ist, dass eine Eintragung in die Register auch dann erfolgt, wenn das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wird. Dies lässt sich mit dem In-dubio-pro-reo-Grundsatz schwerlich in Einklang bringen.[1081]

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