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2. Gesetzeskonkurrenz
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Bei Gesetzeskonkurrenz wird das tatbestandliche Verhalten dem Wortlaut nach von mehreren Strafgesetzen erfasst, es ist aber nur eine der Strafnormen anwendbar, da diese den Unrechtsgehalt der Handlung erschöpfend erfasst (Gesetzeseinheit). Das ist zu bejahen, wenn die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts eine zwar nicht notwendige, aber zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist.[1174]