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c) Tateinheit und Tatmehrheit bei Beteiligung

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Die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat.[1170] Beziehen sich mehrere Hilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor.[1171] Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor.[1172] Gibt also bspw. ein Anlageberater dem Steuerpflichtigen einen einzelnen Tipp, wie er Steuern hinterziehen kann, so liegt eine Beihilfe vor, auch wenn der Steuerpflichtige in Folge dessen mehrfach Steuern hinterzieht.[1173]

Steuerstrafrecht

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