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ff) Abzugsverbot für rechtswidrige Zahlungen

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Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG gilt ein Abzugsverbot für rechtswidrig zugewendete Vorteile sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Es greift unabhängig davon ein, ob eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Zuwendungen erfolgt.[1062]

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Die in Betracht kommenden Tatbestände zählt Hinweis 4.14 EStH wie folgt auf:

§ 108b StGB (Wählerbestechung),
§ 108e StGB (Abgeordnetenbestechung),
§ 299 Abs. 2 und 3 StGB (Bestechung im in- und ausländischen geschäftlichen Verkehr),
§ 333 StGB (Vorteilsgewährung),
§ 334 StGB (Bestechung),
Art. 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Zahlungsverkehr),
§ 119 Abs. 1 BetrVG (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder),
§ 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 GWB (Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten),
§ 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Stimmverhalten in der Hauptversammlung),
§ 152 Abs. 1 Nr. 2 GenG (Vorteilsgewährung in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung),
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SchVerschrG (Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung).

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Das Abzugsverbot erfasst auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Einziehung entstehen. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot jedoch für Einziehungsbeträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrages nicht mindernd berücksichtigt hat (s. dazu auch Rn. 373).[1063]

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Erfahren Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung begründen, haben sie diese der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten /-ordnungswidrigkeiten mitzuteilen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG). Umgekehrt ist die Finanzbehörde nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG beim Bestehen eines entsprechenden strafrechtlichen Anfangsverdachts ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.[1064] Diese unterrichten die Finanzbehörde wiederum von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 4 EStG). Nach AEAO zu § 160 Nr. 1 hat die Finanzbehörde bei entsprechenden Anhaltspunkten zudem stets die Benennung des Gläubigers oder des Empfängers zu verlangen.[1065] Wird der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Aufklärung von Sachverhalten verpflichtet, bei denen die Finanzbehörde rechtswidrige Zahlungen vermutet, so ist er über die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde, über die Möglichkeit der Selbstbelastung und über das bestehende Zwangsmittelverbot zu belehren.[1066] Verstöße gegen die Belehrungspflicht führen zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot (s. dazu § 393 Rn. 5 ff.).[1067]

Steuerstrafrecht

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