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g) Keine Restschuldbefreiung
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Steuerschulden aus einer durch strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig festgestellten Steuerhinterziehung sind gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht (mehr) von der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens umfasst.[1121]