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f) Zivilrechtliche Folgen

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Die zivilrechtliche Rspr. des BGH zur Nichtigkeit von Verträgen, die der Steuerhinterziehung dienen, unterscheidet nach der Art des Verstoßes. So betont der für Grundstückskaufverträge zuständige 5. Zivilsenat des BGH, dass die Absicht Steuern zu hinterziehen einen Vertrag nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein lässt, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäftes ist. Das sei nicht der Fall, wenn der Grundstückskaufvertrag zwar fehlerhafte Kaufpreisangaben enthält, die Begründung der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises aber ernstlich gewollt sind.[1111] Für Werkverträge mit einer Ohne-Rechnung-Abrede nimmt der 7. Zivilsenat an, dass diese Abrede nichtig sei. Die Nichtigkeit trete nur dann nicht ein, wenn angenommen werden könne, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insb. mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre.[1112] Damit deckt sich auch die Rspr. des 12. Zivilsenats für das Mietvertragsrecht.[1113] Im Einzelfall könne allerdings die Berufung auf die Nichtigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts gegen Treu und Glauben verstoßen, so dass der Vertrag im Ergebnis als wirksam zu behandeln sei.[1114] So kam der BGH etwa in einem Fall zu dem Ergebnis, der Vertragspartner könne sich nach Treu und Glauben zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufen, wenn er seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat.[1115]

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Inzwischen nimmt der 7. Senat die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB ohne den Umweg über § 139 BGB an, wenn mit der Ohne-Rechnung-Abrede gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wird.[1116] Solche Abreden führen demnach bei einseitigen Verstößen jedenfalls dann zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.[1117] Anders als die Nichtigkeitsfolge aus § 139 BGB könne die nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden,[1118] so dass etwa Mängelansprüche von vornherein nicht gegeben sind. Unerträgliche Ergebnisse ließen sich über §§ 812 ff. BGB vermeiden.[1119]

Die Vereinbarung darüber, den Arbeitslohn „schwarz“ auszuzahlen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages.[1120] Nichtig ist dann nur die Schwarzlohn-Abrede, es gilt die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV.

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