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a) Steuerstrafrecht und allgemeines Strafrecht (Abs. 2 Hs. 1)
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Zu den allgemeinen Strafgesetzen gehört nicht nur das Strafgesetzbuch als Kernkodifikation, sondern auch strafrechtliche Nebengesetze wie etwa das JGG (für jugendliche oder heranwachsende Täter[56]) oder das Wehrstrafgesetz (für militärangehörige Täter).[57]
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Erfasst sind dabei die Strafgesetze in ihrer Anwendungspraxis (Rechtsprechung, s. auch Rn. 26), ihrer wissenschaftlichen Doktrin (Wissenschaft, s. auch Rn. 25) und ihrer Methodenlehre (zur Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht s. Vor 369 Rn. 36 ff.).[58]
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Da Steuerstrafrecht Strafrecht ist, folgt die steuerstrafrechtliche Dogmatik in Begriffs- und Systembildung den Lehren und Postulaten der allg. Strafrechtsdogmatik. Dies hat etwa zur Folge, dass die Zentralnorm des materiellen Steuerstrafrechts, die Steuerhinterziehung gem. § 370, nach dem traditionellen dreistufigen Deliktsaufbau zu prüfen ist und entsprechend für eine Strafbarkeit eine tatbestandsgemäße, rechtswidrige und schuldhaft begangene Handlung voraussetzt.[59] Das System der allg. Strafrechtsdogmatik ist freilich nicht statisch, sondern ein bewegliches System, dessen Regeln stetig auf Sachgerechtigkeit überprüft werden müssen und ggf. fortgeschrieben werden müssen.[60] Umgekehrt können auch Entwicklungen im Steuerrecht Auswirkungen auf das Strafrecht haben, wie die Debatte über die Beilhilfestrafbarkeit neutraler Handlungen zeigt (Rn. 47).
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Da Steuerstrafrecht Annex zum Steuerrecht ist, kommt der Praxis der Steuerrechtsordnung besondere Bedeutung zu. Die methodengerechte Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht verlangt deshalb vom Rechtsanwender, auch die Judikate der fachgerichtlichen Rspr. der Finanzgerichtsbarkeit argumentativ zu berücksichtigen[61] (wenn auch nicht notwendig zu befolgen; zur fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit s. Vor § 369 Rn. 25 ff.). Aus der höchstrichterlichen Rspr. im Steuerstrafrecht ist zudem die Judikatur des 1. Strafsenats des BGH zu beachten, der eine Sonderzuständigkeit für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen hat.[62]