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bb) Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371

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Eine Abweichung von § 24 StGB bildet bei § 370 das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371, die auch noch nach Vollendung und Beendigung der Tat (Rn. 57 ff., 64 ff.) Straffreiheit ermöglicht (persönlicher Strafaufhebungsgrund; Details s. § 371 Rn. 1 ff.).[195] § 24 StGB wird gleichwohl nicht verdrängt, sondern bleibt nach allg. Meinung bei Vorliegen seiner Voraussetzungen parallel anwendbar.[196]

Steuerstrafrecht

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