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(7) Verjährung
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Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung stellt nach allg. Meinung ein Verfahrenshindernis dar, das regelmäßig die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.[157]
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Wie üblich sind Dauer und Beginn der Verjährung für jedes Strafgesetz und damit auch für jedes Steuerstrafgesetz gesondert zu bestimmen.[158] Bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 beträgt die (strafrechtliche) Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).[159] Eine steuerstrafrechtliche Besonderheit stellt dagegen die 10jährige Verjährungsfrist für besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 dar (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 376 Abs. 1, s. auch Rn. 118).
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Komplexe Anwendungsfragen ergeben sich dabei insb. bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns des Laufs der Verjährung (§ 369 Abs. 2 i.V.m. § 78a StGB), der sich nach der Beendigung der Tat (Rn. 64 ff.) richtet und für jede Steuerart (Veranlagungssteuern, Anmeldungssteuern) und jede Art der Deliktsbegehung (Tun, Unterlassen) gesondert zu bestimmen ist (Details s. § 376 Rn. 35).[160]