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cc) Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a
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Eine 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte Sonderregelung enthält § 398a, der bei Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 wegen Überschreitung der Wertgrenze von 50 000 EUR ausgeschlossen ist, gleichwohl ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt eines „Strafzuschlags“ in Höhe von 5 % nachzahlt.[197]