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dd) Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3

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Einige Abweichungen ergeben sich bei der strafrechtlichen Verjährung. Abweichend von § 78 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 4 StGB ist gem. § 376 Abs. 1 bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 eine Verjährung von zehn Jahren statt der Regelstrafandrohung von fünf Jahren vorgesehen.[198]

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Eine Abweichung von § 78c StGB stellt die Regelung der Unterbrechung der Verjährung gem. § 376 Abs. 2 dar, nach der die Verfolgungsverjährung auch dann unterbrochen wird, wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird (Details s. § 376 Rn. 110 ff.).

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Anders als im Strafverfahren ruht die Verjährung bei Aussetzung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens (§ 396 Abs. 3) (Details s. § 396 Rn. 71 ff.).[199]

Steuerstrafrecht

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