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I. Begriff des Außenwirtschaftsrechts

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Als Außenwirtschaftsrecht versteht man diejenigen Gesetze und Normen, welche den Handel eines Staates mit Personen in anderen Staaten betreffen und die mit der Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs zusammenhängen. Von dem grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsverkehr sind verschiedene Regelungskomplexe betroffen, das Zivil- und Handelsrecht, das internationale Privat- und Zivilprozessrecht, das Steuerrecht, Straf-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Zum Außenwirtschaftsrecht werden üblicherweise lediglich solche Vorschriften gezählt, die den Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten reglementieren und beschränken[1] oder die hoheitliche Eingriffsbefugnisse enthalten. Als Außenwirtschaftsverkehr wird entsprechend § 1 Abs 1 S 1 AWG der grenzüberschreitende Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern verstanden. Diese Rechtsmaterie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Rechtsvorschriften des Völkerrechts, des internationalen Rechts, des Rechts der EU und von nationalen Rechtsvorschriften überlappen und ineinandergreifen. Beim Außenwirtschaftsrecht handelt es sich um öffentliches Recht, genauer um einen Teilbereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts.

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Herkömmlicherweise wird zwischen dem Außenwirtschaftsrecht im engeren und dem im weiteren Sinne unterschieden. Das Außenwirtschaftsrecht im engeren Sinne umfasst die Regelungsmaterien des AWG, der AWV und der korrespondierenden unionsrechtlichen Vorschriften.[2] Dies betrifft die Beschränkung oder Regulierung des grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs, vornehmlich zum Schutz von sicherheits- und außenpolitischen, aber auch militärischen Belangen, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation), aber auch zur Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter, sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Weitere Schutzgüter des Außenwirtschaftsrechts sind die einheimische Wirtschaft, die Sicherung lebenswichtiger Bedarfsdeckung im Inland und sonstige wirtschaftspolitische Belange. Das Außenwirtschaftsrecht ist damit stärker als andere Rechtsmaterien politisches Recht.

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Dem Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne werden die Regelungskomplexe zugeordnet, die außerhalb des AWG und der AWV geregelt sind, namentlich Restriktionen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,[3] aber auch Regelungen mit statistischem Hintergrund, beispielsweise die Meldepflichten im Zahlungs- und Kapitalverkehr. Zum Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne ist daher auch das Marktordnungsrecht zu zählen.

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Obgleich Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts ebenfalls Reglementierungen des Außenwirtschaftsverkehrs zur Folge haben, werden sie üblicherweise nicht zum Außenwirtschaftsrecht gezählt.[4] Denn hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Abgabenrecht, da diese Bestimmungen vornehmlich, wenngleich auch nicht ausschließlich, der Erzielung von Staatseinnahmen dienen. Lediglich bei der Erhebung von Antidumping-Zöllen steht die Regulierung des Wirtschaftsverkehrs im Vordergrund.

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Die Systematisierung des Außenwirtschaftsrechts wird jedoch dadurch erschwert, dass eine Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union Regelungen enthalten, die auch Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenhandels zur Folge haben, auch wenn vorrangig andere Regelungszwecke erreicht werden sollen. Zudem enthält eine Vielzahl sonstiger Gesetze Regelungen, die neben Inlandssachverhalten auch die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Waren betreffen.

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Wenngleich das Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte oder Handlungen betrifft, können auch reine Inlandssachverhalte davon umfasst sein, wie die Veräußerung von Waren im Inland an einen Nicht-Inländer (so zB bei § 2 Abs 2 S 2 AWG) oder im Bereich der personenbezogenen Embargos und Sanktionen.

Außenwirtschaftsrecht

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