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4. Selbstbeschränkungsabkommen

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Weitere Exportkontrollregime wurden durch völkerrechtlich nicht verbindliche sog Gentlemen-Agreements getroffen, um den Verkehr mit konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern sowie entsprechender Technologie oder aber mit Atomwaffen bzw Trägertechnologie hierfür zu kontrollieren. Obgleich die Beschlüsse der Exportkontrollregime die Teilnehmerstaaten nicht verpflichten, ist die Mitwirkung an derartigen Gentlemen-Agreements gemeinschaftskonform.[10] Zu den bedeutendsten Exportkontrollregimen gehören das Wassenaar-Arrangement, das Raketentechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime) und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group).

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Das Wassenaar Arrangement ist Nachfolger des COCOM; sein Ziel ist es, durch erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit der destabilisierenden Anhäufung von konventionellen Waffen und dazu gehörender Mehrzwecktechnologien in den Regionen und Staaten der Welt vorzubeugen. Im Rahmen des Wassenaar Arrangements werden Güterlisten mit konventionellen Rüstungsgütern oder militärisch verwendbaren Dual-Use Gütern erstellt. Die Australia Group will die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung biologischer und chemischer Waffen verhindern sowie den Handel mit bestimmten Chemikalien, biologischen Substanzen sowie zur Herstellung benötigter Anlagen und Geräten beschränkten.

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Das Missile Technology Control Regime will die Verbreitung von ballistischen Raketen für nukleare, biologische und chemische Waffen sowie Marschflugkörper und Drohnen verhindern und Exportkontrollen multilateral koordinieren, während die Nuclear Suppliers Group durch gemeinsame Richtlinien zur Exportkontrolle die Weiterverbreitung von Nuklearwaffen verhindern will.

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Das Außenwirtschaftsrecht wird zu weiten Teilen durch Unionsrecht geprägt. Nach Art 26 AEUV ist der freie Binnenmarkt gewährleistet und wird durch europarechtliche Regelungen reguliert. Da die Zuständigkeit für die Handelspolitik nach Art 207 Abs 1 AEUV bei der Europäischen Union liegt, unterliegt das Außenwirtschaftsrecht, soweit es den Güter- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts sowie mit Drittstaaten betrifft, der Regelungskompetenz des Europäischen Gesetzgebers. Daher besitzt die EU die ausschließliche Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Handelspolitik, insbesondere auch zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Im Bereich des gemeinsamen Marktes besteht eine Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nur insoweit als Unionsrecht keine Regelung enthält, den Mitgliedstaaten Regelungskompetenzen einräumt oder die nationale Rechtsetzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbehalten bleibt. Auch der Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial fällt nach hM grundsätzlich in die Kompetenz der EU.[11] Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV gibt jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in Einzelfällen zum Schutz der Sicherheit und Ordnung hiervon abzuweichen und eigenständige Regelungen zu treffen. Der Auffassung, dass Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV den Mitgliedstaaten die volle Souveränität in Fragen des Handels mit Rüstungsgütern gibt, ist die Kommission entgegengetreten.[12] Daraus wird abgeleitet, dass den EU-Mitgliedstaaten lediglich eine restriktivere nationale Rüstungsexportpolitik als nach unionsrechtlichem Rahmen gestattet ist.[13]

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