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2. Aus- und Einfuhrfreiheit
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Die Rechtsakte der EU, die Regelungen auf den Bereich des Außenwirtschaftsrechts im engeren oder im weiteren Sinne enthalten, sind zwischenzeitlich unübersehbar. Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat die Union durch die Gemeinsame Ausfuhrregelung in VO (EU) Nr 2015/479[17] den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit betont und festgelegt, dass Lieferungen nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind. Allerdings kann die EU Schutzmaßnahmen nach Kap III dieser Verordnung ergreifen, wenn einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Güter bedingten Krisenlage vorgebeugt oder entgegengewirkt werden soll oder wenn dies erforderlich ist, damit die Union oder ihre Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen erfüllen können. Von dieser Ermächtigung wurde während der Corona-Pandemie in Bezug auf persönliche Schutzausrüstung durch DurchführungsVO 2020/402 und 2929/568, jeweils zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum von 30 Tagen Gebrauch gemacht.
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In vergleichbarer Weise enthält Art 1 Abs 2 der VO (EU) Nr 2015/478[18] den Grundsatz der Einfuhrfreiheit. Danach unterliegt die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus einem Drittland keinen mengenmäßigen Begrenzungen. Davon ausgenommen sind nach Art 1 Abs 1 VO (EU) Nr 2015/478 Textilwaren, die unter die spezifische Einfuhrregelung der VO (EG) Nr 517/94 fallen, sowie Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in VO (EG) Nr 625/2009 aufgeführt sind. Gleichzeitig sieht die Verordnung Überwachungs- und Schutzmaßnahmen vor, wenn Waren in derart erhöhten Mengen oder Bedingungen in den Binnenmarkt eingeführt werden, dass eine bedeutende Schädigung für Unternehmen entsteht oder zu entstehen droht. Insbesondere können in diesem Fall Einfuhrkontingente festgesetzt werden.
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Von der Einfuhrfreiheit ausgenommen sind bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, soweit es sich nicht um WTO-Mitgliedstaaten handelt und auch keine bilateralen Selbstbeschränkungsabkommen bestehen. Hierdurch soll die Textilindustrie in der EU geschützt werden. Ausgenommen sind ferner nach der VO (EG) Nr 519/94 Waren aus den früheren Staatshandelsländern der ehemaligen Sozialistischen Sowjetrepubliken und Chinas. Mit dem WTO-Beitritt Chinas und bilateraler Handelsabkommen hat die Bedeutung der Einschränkung deutlich abgenommen.