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V. Kriegswaffenkontrollgesetz

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Obgleich es neben anderen auch außenwirtschaftsrechtliche Regelungen enthält, gilt das Kriegswaffenkontrollgesetz als Ausführungsgesetz zu Art 26 Abs 2 GG als dem Verfassungsrecht zugehörig.[45] Eine Kompetenz zur Schaffung einer Regelung über Rüstungsgüter liegt nach Art 346 Abs 1b AEUV bei den Mitgliedstaaten. Vom KrWaffKontrG werden konventionelle Rüstungsgüter, aber auch atomare, biologische und chemische Waffen, Streumunition und Antipersonenminen umfasst. Soweit die Regelungen des KrWaffKontrG Beschränkungen für den Warenverkehr enthalten, finden diese nach § 6 Abs 4 KrWaffKontrG sowie § 1 Abs 2 Nr 1 AWG neben den Beschränkungen des AWG Anwendung. Das KrWaffKontrG erfasst den Verkehr mit sämtlichen Kriegswaffen sowie Bestandteilen hierfür, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind. Insoweit sind Überschneidungen mit Teil I Abschn A der Ausfuhrliste nach der AWV möglich. Sind nach verschiedenen Gesetzen mehrere Genehmigungen erforderlich, müssen diese kumulativ eingeholt werden.[46]

Außenwirtschaftsrecht

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