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IV. Außenwirtschaftsverordnung

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Die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) enthält die konkreten Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs sowie Verfahrens-, Melde-, Bußgeld- und Strafvorschriften. Neben der Dual-Use-VO für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergeben sich aus ihr die wesentlichen Verbote und Beschränkungen. Die AWV ist in verschiedene Kapitel eingeteilt, die neben allgemeinen Vorschriften, insbesondere Verfahrens- sowie Melde- und Mitteilungsvorschriften, besondere Beschränkungen für

die Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland,
die Einfuhr,
den sonstigen Güterverkehr, insbesondere für die Durchfuhr und für Handels- und Vermittlungsgeschäfte,
den Dienstleistungsverkehr,
den Kapitalverkehr sowie
bestimmte Länder und Personen

enthält. Gegenüber den Vorgängerfassungen wurde die AWV nach der Novelle im Jahr 2013 erheblich entschlackt, vereinfacht sowie leichter lesbar und verständlich gemacht.

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Die AWV enthält eine Ausfuhrliste, in der alle Waren aufgeführt sind, für die nach einer der Vorschriften des AWV ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Da die Kompetenz der EU nach Art 346 AEUV zur Regelung des Verkehrs mit Rüstungsgütern beschränkt ist, enthält Teil I der Ausfuhrliste im Ergebnis rein nationale Beschränkungen. Abschn A enthält Waffen, Munition und Rüstungsgüter, deren Kontrolle auf internationale Vereinbarungen zurückgeht, namentlich das Wassenaar-Arrangement. Abschn B enthält rein national gelistete Dual-Use-Güter, insbesondere bestimmte Landkraftfahrzeuge. Teil II der Ausfuhrliste enthält Waren pflanzlichen Ursprungs, die bestimmten Beschränkungen nach § 10 AWV unterliegen.

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Innerhalb der Ausfuhrliste sind die Güter nach Kategorien unterteilt, die mit Ziffern 0-9 gekennzeichnet sind, sowie nach Gattungen A für Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, B für Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen, C für Werkstoffe und Materialien, D für Datenverarbeitungsprogramme (Software) und E für Technologie. Die Ausfuhrliste enthält eigene Anmerkungen und Begriffsbestimmungen für die dort verwendete Terminologie.

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Die Ausfuhr von Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie, aber auch die Durchfuhr sowie die Erbringung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder technischer Unterstützung können nach den Vorschriften der AWV der Genehmigung bedürfen. Die Erteilung einer Genehmigung steht nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr ist die Genehmigung nach § 8 AWG zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass das Rechtsgeschäft oder die Handlung die in § 4 AWG bezeichneten Rechtsgüter nicht oder allenfalls unwesentlich gefährdet. Der Genehmigungsbehörde steht insoweit kein Ermessen, sondern lediglich ein Beurteilungsspielraum zu. Zu dessen Konkretisierung hat die Bundesregierung am 28.4.1982 die „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ veröffentlicht, die im Jahr 2000 neu gefasst wurden.[41] Darin betont die Bundesregierung den besonderen Schutz der Menschenrechte und der nachhaltigen Entwicklung. Zudem wurde der „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8.6.1998 besonders hervorgehoben. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern soll dann nicht genehmigt werden, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zur fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.[42]

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Die AWV als Rechtsverordnung ist an dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art 80 Abs 1 S 2 GG zu messen. Dies erfordert, dass der parlamentarische Gesetzgeber Voraussetzungen und Grenzen der Beschränkungsmöglichkeit im AWG als formellem Gesetz hinreichend deutlich bestimmt, so dass dem Verordnungsgeber der Exekutive nur noch eine nähere Konkretisierung möglich ist. In der Literatur wurden gegen die Verordnungsermächtigungen der §§ 5–7 AWG aF verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit erhoben.[43] Das Bundesverfassungsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der AWV bestätigt.[44] Daher dürften verfassungsrechtliche Bedenken auch nach der AWV-Novelle nicht bestehen. Um dem Zitiergebot des Art 80 Abs 1 S 3 GG Genüge zu tun, ist grundsätzlich für jede Beschränkung die Ermächtigungsvorschrift des AWG in der Paragraphenüberschrift, der Titelüberschrift oder dem Untertitel angegeben.

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