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2. Entschädigung bei Beschränkungen

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Für die rechtswidrige Untersagung von Rechtsgeschäften oder Handlungen steht den Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff[65] oder aus Amtspflichtverletzung zu. Hingegen sind rechtmäßige Beschränkungen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Beruhen Schäden auf Embargos und Sanktionen, die auf unmittelbar geltendes EU-Recht zurückzuführen sind, würden Entschädigungsansprüche ohnehin nur gegen den europäischen Gesetzgeber bestehen, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat.[66] Wird hingegen eine einmal rechtmäßig erteilte Genehmigung widerrufen, besteht nach § 49 Abs 6 VwVfG ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Genehmigungsinhaber dadurch erlitten hat, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat. Davon umfasst sind lediglich die Aufwendungen, die er nach Erlass der Genehmigung getätigt hat.[67]

Außenwirtschaftsrecht

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