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E. Bedeutung für interne Compliance-Programme

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Angesichts dieser Vielgestaltigkeit von unterschiedlichsten Regelungsbereichen entspringenden, sich zT ergänzenden, ausnahmsweise aber auch widersprechenden Vorschriften, stellt es eine gewisse Herausforderung dar, ein auf das jeweilige Unternehmen und dessen Geschäft zugeschnittenes internes Compliance-Programm (ICP) zu entwickeln.[68] Hilfestellung hierzu leisten ua die Empfehlungen der Europäischen Kommission über interne Compliance Programme bei Dual-Use-Gütern[69] oder das BAFA-Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle (ICP)“[70].

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In der Praxis hat es sich durchgesetzt, hierfür nicht an den jeweiligen Regelungsebenen und -quellen anzusetzen, sondern bei den Anknüpfungspunkten der verschiedenen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zwecke wird differenziert zwischen güterbezogenen, verwendungsbezogenen, länderbezogenen sowie personenbezogenen Regelungen.

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Die güterbezogenen Regelungen knüpfen an die verschiedenen Güterlisten an, also etwa die Liste von Rüstungsgütern in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste oder an Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Anh I der Dual-Use-VO. Die Dual-Use-Liste enthält in der Regel detaillierte technische Beschreibungen der Güter, während Teil I Abschn A der Ausfuhrliste darauf abstellt, ob bestimmte Güter für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden. Hierfür kommt es nach der Rechtsprechung auf die objektiv-technischen Eigenschaften der Güter an.[71] In Teil I Abschn B der Ausfuhrliste sind nationale Dual-Use Güter aufgeführt, deren Ausfuhr allerdings regelmäßig lediglich in bestimmte Länder genehmigungsbedürftig ist. Ebenso wie bei den in den Sanktions- und Embargoverordnungen aufgeführten Güterlisten empfiehlt es sich daher für letztere, sie im Rahmen eines ICP zusammen mit den länderbezogenen Regeln zu berücksichtigen. Ebenfalls güterbezogen sind diejenigen Umstände, die dazu führen, dass bestimmte Güter ggf den Vorschriften der US-Reexportkontrolle gem ITAR oder EAR unterfallen.

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Verwendungsbezogene Beschränkungen ergeben sich vor allem aus den sog Catch-All-Klauseln in Art 4 Dual-Use-VO oder § 9 AWV. Hiernach kann der Export von nicht gelisteten Gütern dann beschränkt sein, wenn diese für besonders kritische Endverwendungszwecke bestimmt sind.

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Da sowohl die EU- als auch die US-Sanktions- und Embargovorschriften je nach sanktioniertem Land sehr unterschiedlich aussehen, ist ein weiterer Anknüpfungspunkt für das ICP die Ausfuhr bzw die Geschäfte mit denjenigen Ländern, die von Sanktionen und Embargos betroffen sind.

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Finanzrestriktionen gegenüber bestimmten gelisteten Personen und Organisationen können personenbezogen in den Blick genommen werden, da IT-Lösungen zur Verfügung stehen, die ein Sanktionslistenscreening von Personendaten gegen einschlägige Listen ermöglichen.

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