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2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen
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Auch zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben von den Vorschriften des AWG unberührt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bundestag gem Art 59 Abs 2 GG zugestimmt hat. Derartige völkerrechtliche Verträge, die gem Art 59 Abs 2 GG durch ein Zustimmungsgesetz gebilligt wurden, haben nach einhelliger Auffassung Gesetzesrang, stehen also mit dem AWG auf gleicher Stufe.[42] Zu diesen Verträgen gehören etwa die WTO-Verträge,[43] das Abkommen über den internationalen Währungsfonds[44] oder etwa der Atomwaffensperrvertrag, das Chemiewaffenübereinkommen, das Biowaffenübereinkommen oder das Washingtoner Artenschutzübereinkommen.[45] Hierzu gehören auch die Verträge über die Europäische Union,[46] die allerdings dem deutschen Recht im Wege des Anwendungsvorrangs vorgehen.