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D. Rechtsquellen des US-Reexportkontroll- und Sanktionsrechts

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Schließlich ist auch für deutsche Rechtsanwender das US-Reexportkontroll- und Sanktionsrecht von besonderer Bedeutung. Dies liegt ua daran, dass diese Vorschriften zT einen sehr weiten Anwendungsbereich aufweisen. Zu berücksichtigen sind hier insbesondere drei Regelwerke, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind und von unterschiedlichen Behörden verwaltet werden.

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Für die Kontrolle von Rüstungsgütern sind zunächst die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) zu berücksichtigen. Auch die USA haben strenge Regelungen für Rüstungsgüter erlassen, die auf einer Liste aufgeführt sind, nämlich der US Munitions List (USML). Für den deutschen Rechtsanwender wird dies dann relevant, wenn er solche Güter aus den USA oder von einer sog US-Person geliefert bekommt. Dieser Transfer muss aus US Sicht genehmigt werden, wozu idR ein sog Technical Assistance Agreement (TAA) oder ein Manufacturing License Agreement (MLA) geschlossen wird. Hierin ist regelmäßig vorgesehen, dass die Güter weiterhin der Jurisdiktion der USA unterliegen und ein Reexport von Deutschland in andere Staaten, also auch solche der EU, genehmigungsbedürftig ist. Für die Verwaltung der ITAR ist das Directorate of Defence Trade Controls (DDTC) innerhalb des State Departments zuständig.

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Für den Reexport von Dual-Use und andere Gütern sind die Export Administration Regulations (EAR) einschlägig Nach diesen Vorschriften unterliegt der Reexport von Gütern mit US-Ursprung oder mit einem gewissen Anteil an US-Vormaterialien ebenfalls der Kontrolle. Für die Verwaltung der EAR ist das Bureau of Industry and Security (BIS) innerhalb des Departments of Commerce zuständig.

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Daneben sind die sog OFAC Sanctions von besonderer Bedeutung. Hierbei handelt es sich um Sanktions- und Embargovorschriften der USA. Diese werden durch das Office of Foreign Assets Controls (OFAC) innerhalb des Departments of the Treasury verwaltet. Die USA haben zT sehr umfangreiche Embargos gegenüber verschiedenen Staaten erlassen, insbesondere gegenüber der Krim, Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien. Diese Embargovorschriften sind einerseits auf sog US-Persons anwendbar, zT sind diese aber auch darüber hinaus extraterritorial auf alle Personen weltweit anwendbar, so dass Unternehmen, die auch in den USA tätig sind, überprüfen sollten, welche Risiken sich für sie aus der Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergeben können.

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